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Überkreuzvermietung

Eine Überkreuzvermietung tritt dann auf, wenn sich zwei Personen gegenseitig eine Immobilie vermieten. Ein Beispiel: Person 1 besitzt eine eigene Immobilie und vermietet sie an Person 2, da er sie nicht selbst bewohnen möchte. Auch Person 2 ist Eigentümer einer Immobilie und vermietet sie an Person 1. Steuerrechtlich ist diese Regelung vorteilhaft, denn Aufwendungen für eine Immobilie werden nur dann anerkannt, wenn sie dazu dienen, Einnahmen zu erzielen. Bewohnt man seine Immobilie selbst, ist dies offenbar nicht der Fall. Bei der Überkreuzvermietung entstehen allerdings solche Werbungskosten, die steuerrechtlich geltend gemacht werden können. Hierbei gilt allerdings: Nicht immer wird die Überkreuzvermietung anerkannt. Diese Gefahr besteht besonders dann, wenn es keine wirtschaftlichen Gründe für die Überkreuzvermietung gibt.

Praxistipp: Eine Überkreuzvermietung wird dann akzeptiert, wenn die beiden Immobilien weit entfernt voneinander liegen, eine unterschiedliche Größe aufweisen und jeweils eher den Bedürfnissen des Nutzers entsprechen, weil sich dessen Arbeitsweg zum Beispiel verkürzt.


Siehe hierzu auch: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung