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Verbilligte Vermietung

Einkünfte, die aus einer Vermietung oder Verpachtung erzielt werden, sind einkommenssteuerpflichtig. Kommt es im Rahmen der Einkunftserzielung zu Aufwendungen, können diese als Werbungskosten angegeben werden. Zu Abweichungen kommt es bei einer sogenannten verbilligten Vermietung. Der Bundesfinanzhof hat am 5. 11. 2002 ein Urteil über die Möglichkeit von Werbungskosten im Rahmen einer verbilligten Vermietung gesprochen. Demnach ist die Anwendung von Werbungskosten nur dann möglich, wenn die Miete mindestens 75 Prozent des ortsüblichen Mietzinses beträgt. Beträgt die erhobene Miete nur zwischen 50 und 75 Prozent der ortsüblichen Miete, so muss die Ertragsprognose überprüft werden. Verläuft diese positiv, so können die Werbungskosten in voller Höhe angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, so müssen die Werbungskosten in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufgesplittet werden. Die Werbungskosten können dann lediglich für den entgeltlichen Teil steuerlich berücksichtigt werden. Bei einem Mietzins von weniger als 50 Prozent der ortsüblich verlangten Mieten muss generell eine Aufteilung der Werbungskosten durchgeführt werden.


Siehe hierzu auch: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Verträge zwischen Angehörigen