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Verlustrücktrag

Für den Fall, dass sich Verluste bei der Bestimmung des gesamten Betrages aller Einkünfte nicht mehr ausgleichen lassen, dürfen sie unter bestimmten Bedingungen vom Gesamtbetrag des Vorjahres abgezogen werden. Für Einzelpersonen gilt ein Höchstbetrag von 511.500 EUR, für Ehegatten das Doppelte. Außerdem ist der Verlustrücktrag vorrangig vor außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben vorzunehmen. In der Regel erfolgt diese Prozedur von Amts wegen und ein Verzicht ist nur auf Antrag möglich. Der Steuerpflichtige kann ebenso beantragen, dass nur eine bestimmte Summe als Verlustrücktrag geltend gemacht wird. Ein unbeschränkter Verlustrücktrag ist ausschließlich innerhalb der gleichen Einkunftsart möglich. Alle anderen Formen unterliegen einer betragsmäßigen Beschränkung.


Siehe hierzu auch: Verlustvortrag