Bis zum Jahr 2003 gab es die Möglichkeit, im entsprechenden Veranlagungszeitraum entstandene Verluste mit zukünftigen Einnahmen unbegrenzt ausgleichen zu können. Ab dem 01. Januar 2004 existieren allerdings für den Verlustvortrag gravierende Beschränkungen. Demnach sind nur noch Verlust bis zu einer Million Euro bei Alleinstehenden bzw. zwei Millionen Euro bei Ehepaaren vollständig abzugsfähig. Darüber hinaus gehende Beträge sind nur noch bis zu 60 Prozent absetzbar. Die Feststellung des Verlustvortrages erfolgt grundsätzlich am Ende des betreffenden Veranlagungszeitraumes und gesondert.