Nießbrauch definiert sich als das Nutzungsrecht an einer Sache. So kann durch den Eigentümer eines Hauses einer dritten Person Nutzung der Immobilie erlangen. Der dritten Person wird das Recht eingeräumt, die Immobilie entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich zu nutzen. Dies bezeichnet der Gesetzgeber als Nießbrauch. Bei entgeltlicher Überlassung sind Leistungen und Gegenleistung miteinander abgewogen. Bei einer teilentgeltlichen Nutzung jedoch ist der Wert nur teilweise ausgeglichen. Bei einer unentgeltlichen Nutzung definiert sich der Nießbrauchwert mit 10 Prozent. Der Erblasser kann bestimmen, dass sein Nachlass einer dritte Person zur Nießung überlassen werden soll. Dies nennt sich Vermächtnisnießbrauch. Bei der Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes entstehen dem Nießbraucher Einkünfte, welche steuerpflichtig sind. Jedoch dem Eigentümer keine. Werbungskosten aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten können nicht geltend gemacht werden. Nachträgliche Kosten zur Erhaltung des Gebäudes können nur geltend gemacht werden, wenn der Nießbraucher jene Kosten auch tatsächlich zahlt.