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Vermietung/ gegenseitig

Gegenseitige Vermietung von Wohnobjekten nennt sich Überkreuzvermietung. Ein Beispiel wäre, dass eine Person die eigene Immobilie nicht selbst bewohnt, sondern an eine zweite Person vermietet. Im Gegenzug vermietet diese zweite Person nun ihrerseits die eigene Immobilie an die erste Person. Es werden nur Aufwendungen anerkannt, wenn die Immobilie zur Erzielung von Einkünften bewohnt wird. Demzufolge können keine Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Immobilie eigen genutzt wird. Durch die Überkreuzvermietung können nun Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Praxistipp: Jene Wohnobjekte, welche in großer räumlicher Distanz voneinander liegen, eine unterschiedliche Größe besitzen und mehr auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers zugeschnitten sind, können überkreuz vermietet werden.


Siehe hierzu auch: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung