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Vermögenswirksame Leistungen

Seit 2004 beträgt die Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen nur noch 18 Prozent statt wie bisher 20 Prozent. Der dabei geltende Höchstbetrag wurde von bisher 208 Euro auf neu 400 Euro gesenkt. Das zu versteuernde Einkommen darf nicht über 17.900 Euro liegen. Für zusammenveranlagte Ehepartner gilt der doppelte Betrag, also 35.800 Euro. Diese Summe kann erreicht werden, wenn der Bruttolohn zwischen 20.000 bis 40.000 liegt. Der Bruttoarbeitslohn kann erhöht werden, wenn die Werbungskosten über dem Pauschalbetrag von 1.055 Euro und die Sonderausgaben über dem Pauschalbetrag von 36 Euro liegen. Zur Erlangung dieser Sparzulagen, muss die Anlage VL der jährlichen Einkommenssteuererklärung beiliegt werden. In aller Regel wird dem Arbeitnehmer unaufgefordert die Anlage VL durch die Bank übersandt. Wenn dies nicht der Fall ist, kann beim zuständigen Finanzamt diese angefordert werden. Ohne diese Anlage kann die Arbeitnehmersparzulage nicht berücksichtigt werden. Sieben Jahre nach Abschluss des Bausparvertrages oder bei Zuteilung des Bausparvertrages wird die Förderung ausbezahlt.


Siehe hierzu auch: Arbeitgeberdarlehen