Als Vorsorgeaufwendungen gelten beispielsweise Beiträge für eine gesetzliche Rentenversicherung bzw. landwirtschaftliche Alterskasse. Zudem werden auch solche Beiträge als Vorsorgeaufwendungen angesehen, die in berufsständische Versorgungseinrichtungen eingezahlt werden, die ähnliche Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung erbringen. Auch Beiträge, die zum Aufbau einer kapitaldeckenden Altersvorsorge eingesetzt werden gelten als Vorsorgeaufwendungen. Hierzu kommen noch solche Beiträge, die für eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie Risikolebensversicherungen. Seit dem 01.01.2005 gibt es für Beiträge zu Kapitallebensversicherungen keine steuerlichen Ermäßigungen mehr.
Für Aufwendungen für die Altersvorsorge gilt seit dem 01.01.2005 eine Steuerbefreiung von 60 % eines maximalen jährlichen Betrages von 20.000 Euro. Dieser Anteil wird schrittweise angehoben, bis 2025 100 Prozent erreicht sind. Damit Steuerpflichtige durch die neuen Regelungen nicht benachteiligt werden, wird eine Günstigerprüfung durchgeführt. Sollte es durch die neuen Regelungen zu einer Verschlechterung kommen, werden die alten Regelungen angewendet.
Bei allen anderen Vorsorgeaufwendungen für Verträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, können die Beiträge bis zu einem maximalen Betrag von 1.500 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden, falls Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung oder ein Beihilfeanspruch besteht. Steuerpflichtige, die ihre Beiträge zur Krankenversicherung komplett alleine aufbringen müssen, können bis zu 2.400 Euro pro Jahr absetzen. Bei Ehepaaren, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppeln sich die maximal absetzbaren Beträge.