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Vortragstätigkeit

Erzielt ein Steuerpflichtiger aus einer Vortragstätigkeit Einnahmen, so unterliegen diese in bestimmten Fällen nicht der Umsatzsteuer. Dies trifft zu, wenn die Einnahmen mit Kursen, Vorträgen oder anderen wissenschaftlichen oder belehrenden Veranstaltungen erzielt werden, die eine juristische Personen des öffentlichen Rechts, eine Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder eine Volkshochschule durchführt, und wenn die Einnahmen überwiegend für die Deckung von Kosten verwendet werden. Dasselbe gilt, wenn die Veranstalter Einrichtungen sind, welche gemeinnützigen Zwecken oder aber Zwecken von Berufsverbänden dienen.


Siehe hierzu auch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer