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Arbeitnehmerüberlassung

Als Arbeitgeber zählt immer der, welche einen Dritten zur Erfüllung von Arbeitsleistungen überlässt. Im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungen ist also immer der Verleiher auch gleichzeitig der Arbeitgeber. Von einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung spricht man immer dann, wenn der Arbeitslohn nicht durch den Verleiher, sondern den Entleiher übernommen wird. In diesen Fällen gilt der Entleiher regelmäßig auch als Arbeitgeber.
Für den Zeitraum der Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher ebenso wie der Verleiher für das korrekte Abführen der Lohnsteuer verantwortlich und haften auch hierfür. Dies gilt was den Entleiher betrifft jedoch nur für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassungen. Voraussetzung für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist, dass diese durch den Verleiher nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig mit dem Ziel wirtschaftliche Ergebnisse zu erzielen durchgeführt wird.

Praxistipp: Wird Beispiel bei der Vermietung von Baumaschinen auch gleichzeitig das benötigte Personal gestellt, so handelt es sich hierbei nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung. Dies gilt zumindest, solange der wirtschaftliche Wert der Vermietung überwiegt.


Siehe hierzu auch: Arbeitnehmer-Sparzulage, Arbeitgeberdarlehen