Erzielt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Bürger mit einer Auslandsimmobilie beispielsweise durch Vermietung Einkünfte, muss er diese gemäß deutschem Einkommenssteuergesetz versteuern. Entstehen dagegen Verluste, dürfen diese mit positiven Einnahmen aus der Immobilienvermietung oder Verpachtung im Ausland verrechnet werden. Dabei gilt der Grundsatz der gleichen Herkunftsart. Das heißt, die Gewinn-Verlust-Verrechnung gilt immer nur für Objekte aus dem gleichen Land. Der maßgebliche Steuersatz wird bei Einkünften aus dem Ausland derart berechnet, als würde es sich um deutsches Einkommen handeln. Auch hier gilt der Progressionsvorbehalt. Zusätzlich können Immobilien im Ausland der im jeweiligen Land üblichen Gewerbe- und Grundsteuer unterliegen. Außerdem wird im Falle einer Schenkung oder Erbschaft Steuer nach dem Erbschaftssteuerrecht erhoben. Möglicherweise fällt im Ausland sogar eine bedeutend höhere Erbschaftssteuer an, als es in Deutschland der Fall wäre.
Praxistipp: Wer eine Auslandsimmobilie erwerben möchte oder im Ausland erbt, sollte vorab eine ausführliche steuerrechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine gute Adresse hierfür ist die Schutzvereinigung für Immobilien im Ausland e.V.