BGB-Gesellschaft ist eine häufig verwendete Bezeichnung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die darauf anspielt, dass die wesentlichen für eine Gesellschaft dieser Rechtsform relevanten Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden sind. Eine GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Die GbR zählt zu den Personengesellschaften. Gesellschafter einer GbR können natürliche Personen ebenso wie andere Personengesellschaften oder juristische Personen, beispielsweise Kapitalgesellschaften, sein. Übt eine GbR ein Handelsgewerbe aus oder wird sie ins Handelsregister eingetragen, so wird sie damit automatisch zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit der Folge, dass dann auch die entsprechenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) für sie gelten. Als Personengesellschaft ist die BGB-Gesellschaft keine juristische Person und hat somit auch keine eigene Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit. Deshalb wird eine Personengesellschaft auch nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Stattdessen muss zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Gewinn der Gesellschaft festgestellt und den an ihr beteiligten Gesellschaftern anteilig zugerechnet werden. Diese haben ihn dann zu versteuern. Ist die GbR gewerblich tätig, so führt die Gewinnzurechnung bei den Gesellschaftern dazu, dass diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern haben. Sofern die GbR nicht davon befreit ist, muss sie auf ihren Gewinn Gewerbesteuer entrichten. Die Gewinnermittlung erfolgt dabei nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Der Gewinn wird um Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG erhöht; Kürzungen gemäß § 9 GewStG wirken dagegen Gewinn mindernd. Falls keine Steuerbefreiung greift, ist auf die von der Personengesellschaft getätigten Umsätze Umsatzsteuer zu zahlen.