Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände als Büroausstattung (beispielsweise Bürotische, -stühle und -schränke, Regale, Bilder und Teppiche) können linear über eine Nutzungsdauer von 13 Jahren abgeschrieben werden. Wenn der Wert des Ausstattungsgegenstandes 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt, können die Anschaffungskosten sofort als Werbungskosten (wenn der Gegenstand zum Privatvermögen gehört) oder als Betriebsausgaben (wenn der Gegenstand zum Betriebsvermögen gehört) abgezogen werden.
Praxistipp: Die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände gehören nicht zu den Kosten für das Arbeitszimmer, sind somit nicht in den abzugsfähigen Höchstbetrag für das Arbeitszimmer von 1 250 EUR einzubeziehen.