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Denkmal

Für als Denkmal anerkannte Gebäude können Eigentümer steuerliche Förderungen erhalten. Ob ein Gebäude als Denkmal gilt, geht aus dem im jeweiligen Bundesland geltenden Landesdenkmalschutzgesetz hervor. Die steuerlichen Förderungen ergeben sich aus dem zum 07.12.1989 in Kraft getretenen 'Gesetz zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990'. Dabei wurden insbesondere für Denkmäler und Gebäude die sich in Sanierungs- bzw. in städtebaulichen Entwicklungsgebieten befinden neue steuerliche Förderungen geschaffen. Gebäudebesitzer erhalten diese durch eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage.
Für vermietete Baudenkmäler gelten beispielsweise höhere Absetzungsmöglichkeiten. So gab es bis zum 31.12.2003 die Möglichkeit im Herstellungsjahr sowie in folgenden neuen Jahren 10 Prozent der Herstellungskosten abzusetzen. Haben die Baumaßnahmen dagegen erst nach dem 01.01.2004 begonnen, so können für die ersten 8 Jahre ab Herstellung 9 Prozent und für weitere 4 Jahre noch 7 Prozent abgeschrieben werden. Voraussetzung ist dabei immer, dass ein Gebäude vom Eigentümer nicht selbst genutzt wird.
Für Gebäude, bei denen die Baumaßnahmen vor dem 31.12.2003 begonnen haben und die vom Eigentümer selbst bewohnt werden können im Herstellungsjahr und den folgenden 9 Jahren 10 Prozent der Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Für später begonnene Baumaßnahmen können nur noch 9 Prozent über den Zeitraum von 10 Jahren steuerlich geltend gemacht werden.
Besondere Regelungen gelten auch für schutzwürdige Kulturgüter. Hierzu zählen Gebäude, die weder zur Erzielung von Einnahmen genutzt noch vom Eigentümer selbst bewohnt werden. Hier gilt ebenfalls die Regelung, dass für Baumaßnahmen vor 2004 10 Jahre lang jeweils 10 Prozent und für später durchgeführte Maßnahmen noch 9 Prozent über den Zeitraum von 10 Jahren bei der Steuer angerechnet werden.

Praxistipp: Eine steuerliche Förderung wird immer nur dann gewährt, wenn die durchgeführten Maßnahmen für den Denkmalschutz notwendig sind. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Notwendigkeit bereits vor Baubeginn mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abzugleichen.
Alle Maßnahmen, die zum Erhalt des Denkmalschutzes unbedingt notwendig sind, können direkt und in kompletter Höhe in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden.


Siehe hierzu auch: Abschreibung / linear, Sonderausgaben