Als Dienstfahrzeug oder alternativ Dienstwagen wird ein Fahrzeug bezeichnet, der überwiegend zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Der Gesetzgeber geht in Deutschland grundsätzlich davon aus, dass es auch für private Fahrten genutzt werden darf. Diese Nutzung muss als so genannter 'geldwerter Vorteil' mit versteuert werden. Diese Regelung ergibt sich aus den Paragrafen 6 und 8 des deutschen Einkommenssteuergesetzes.
Danach sind zwei verschiedene Arten der Versteuerung möglich und zulässig. Die erste Variante besteht darin, pro Monat ein Prozent des Neupreises brutto für das Neufahrzeug als Wert der privaten Nutzung anzusetzen. Alternativ können auch die konkreten Werte anhand eines detaillierten Fahrtenbuches zum Ansatz kommen. Welche Variante im Einzelfall die günstigste ist, hängt immer vom Preis des Dienstfahrzeugs und dem individuellen Umfang der privaten Nutzung ab.
Doch auch bei der Umsatzsteuer des Arbeitgebers muss die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs mit berücksichtigt werden. Hier stehen sogar drei verschiedene Varianten zur Auswahl. Die erste Möglichkeit ist wieder die Ein-Prozent-Regelung, die auf den Listenpreis brutto des Neuwagens abstellt. Die zweite Möglichkeit stellt auch hier das detailliert geführte Fahrtenbuch dar, welches als Variante Nummer 3 für die steuerliche Beachtung der Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug auch in vereinfachter Variante zulässig ist.
Bei der Einkommenssteuer des nutzenden Arbeitnehmers kommt noch ein zweiter Fakt hinzu. Er kann das Dienstfahrzeug in der Regel auch für den Weg zur Arbeit und nach Hause einsetzen, was steuerlich ebenfalls einen geldwerten Vorteil darstellt. Als Verrechnungsfaktor gibt der Gesetzgeber einen Satz von 0,03 Prozent des Brutto-Listen-Preises für das Neufahrzeug pro gefahrenen Kilometer an. Alternativ ist auch eine Verrechnung über den Nachweis durch ein Fahrtenbuch möglich.
Dass dir private Nutzung einfach so unterstellt werden kann, ist nicht nur im Gesetz selbst so verankert. Auch die höchstrichterliche Rechtssprechung gibt an dieser Stelle dem Fiskus Recht, wie ein Blick auf das Urteil Nummer VI R 19/05 des Bundesfinanzhofs vom November 2006 beweist. Er gibt dem Finanzamt sogar darin Recht, dass die Umsatzsteuer auf den Kaufpreis nur hälftig geltend gemacht werden kann, wenn bei einem Dienstfahrzeug mehr als fünf Prozent auf die private Nutzung entfallen.
Praxistip: Wer besonders viel mit einem Dienstwagen privat fährt, für den ist meist die Ein-Prozent-Regelung die bessere Wahl. Für Arbeitnehmer, die das Dienstfahrzeug außer für den Weg zur Arbeit so gut wie gar nicht nutzen, ist das Fahrtenbuch die günstigere Alternative. Es ist also durchaus lohnenswert, sich von Steuerberater eine Gegenrechnung für beide Varianten aufstellen zu lassen.