Sobald Dritte die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung relevanter Steuern an das Finanzamt haben, spricht der Gesetzgeber von Einbehaltungspflicht. Beispiele sind unter anderem die Kapitalertragssteuer (Kreditinstitut) oder die Lohnsteuer (Arbeitgeber). Der Arbeitgeber hat zusätzlich die Einbehaltungspflicht bezüglich der vermögenswirksamen Leistungen und die Kirchensteuer. Nachzulesen im Vermögensbildungsgesetz, Kirchensteuergesetz und Einkommenssteuergesetz.