Eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn die Tätigkeit nicht weisungsgebunden ist. Außerdem darf keine Einbindung in eine Organisationsstruktur, wie beispielsweise eines Unternehmens oder Ingenieurbüros, vorliegen. Der Selbstständige trägt sein unternehmerisches Risiko selbst. Für Freiberufler gibt es gemäß § 18 des Einkommenssteuergesetzes einen speziellen Katalog, in dem alle infrage kommenden Berufe und Berufsgruppen aufgelistet sind. Typische freiberufliche Tätigkeiten sind unter anderem: Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Architekt oder Schriftsteller. Alle im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit erwirtschafteten Einnahmen sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Bei einer gewerblich ausgeübten Tätigkeit gelten andere Regelungen. Von einer gewerblichen Tätigkeit geht der Fiskus aus, sobald eine Beteiligung an der allgemeinen Wirtschaft vorliegt. Außerdem muss eine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sein. Tätigkeiten in der Land- oder Forstwirtschaft sind hiervon ausgenommen. Ein Gewerbebetrieb muss außerhalb des privaten Umlaufvermögens geführt werden.
Praxistipp: Erzielt der Selbstständige sowohl Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb als auch aus freiberuflicher Tätigkeit, gilt die sogenannte Abfärbetheorie. Die gewerbliche Tätigkeit infiziert demnach die freiberufliche Arbeit. Deshalb unterliegen die gesamten Einkünfte der Gewerbesteuer. Ausnahmen gibt es nur im Fall einer Gewerbesteuerbefreiung der gewerblichen Einkünfte oder wenn die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im steuerlichen Sinn bedeutungslos sind. Stellt ein Architekt ein schlüsselfertiges Haus im Auftrag von Dritten fertig, ist er automatisch gewerblich tätig.