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Entlassungsentschädigung

Die Entlassungsentschädigung wird gemeinhin auch als Abfindung bezeichnet und zumeist nach Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber an den ehemaligen Arbeitgeber bezahlt. Dabei gilt immer nur dann eine steuerliche Vergünstigung, wenn die Betriebszugehörigkeit auf Betreiben des Arbeitgebers oder aber aufgrund des Urteils eines Gerichts erfolgt ist. In anderen Fällen muss eine Entlassungsentschädigung in voller Höhe versteuert werden. Liegt ein Grund für eine steuerliche Ermäßigung vor, so hängt die Höhe vom Alter der betreffenden Person und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit ab.
Angenommen die steuerpflichtige Person hat das 55. Lebensjahr vollendet und war mindestens 20 Jahre beim Unternehmen beschäftigt so gilt ein Freibetrag in Höhe von 11.000 Euro. Bei einem Veranlagungszeitraum vor dem 31.12.2003 erhöht sich die steuerliche Vergünstigung auf 12.271 Euro. Für Ehemalige Arbeitnehmer die mindestens 15 Jahre einem Betrieb angehört haben und das 50. Lebensjahr vollendet haben wird ab dem Veranlagungszeitraum 2004 ein Freibetrag von 9000 Euro und davor ein Freibetrag von 10.226 Euro gewährt. Für den Fall, dass Lebensalter und Betriebszugehörigkeit unterhalb dieser Werte liegen, gelten betreffs des Freibetrags einheitliche Regelungen. Die steuerliche Vergünstigung liegt dann bei einem Veranlagungszeitraum ab 2004 bei 7.200 Euro und für einen früheren Zeitraum bei 8.181 Euro.
Für Arbeitnehmer, welche das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt ein zusätzlicher Bewertungsaufschlag, sofern die komplette Entlassungsentschädigung innerhalb eines Veranlagungszeitraums ausbezahlt wurde. Einschränkungen gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer noch nach seinem Ausscheiden den Firmenwagen nutzt. In diesem Fall gehen die gesamten steuerlichen Vergünstigungen verloren. Unbedenklich sind dagegen Zuwendungen, welche die Folgen einer möglichen Arbeitslosigkeit verringern sollen. Hierunter fallen unter anderem Förderungen des Arbeitgebers für eine Weiterbildungsmaßnahme.
Das Bundesministerium für Finanzen hat für offene Fragen zur steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigen am 24. Mai 2004 ein entsprechendes Schreiben herausgegeben.

Praxistipp: Besteht die Gefahr, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine längere Arbeitslosigkeit folgt, ist es ratsam direkt bei Auflösung des Vertrags die Zahlung einer Beihilfe vereinbart werden. Diese entspricht der Höhe des späteren Arbeitslosengeldes. Der Vorteil ist, dass eine solche Beihilfe keinerlei Auswirkungen auf die Höhe der Freibeträge hat. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, direkt im Arbeitsvertrag eine bestimmte Entlassungsentschädigung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung hat keinerlei Einfluss auf einen möglichen Freibetrag.


Siehe hierzu auch: Arbeitslohn, Arbeitnehmer-Sparzulage