Immer wenn Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland oder vom Ausland ins Inland entsendet werden, muss geprüft werden, ob das Lohnsteuer-Abzugsverfahren angewendet werden muss. Für den Fall, dass ein in- bzw. ausländischer Verleiher vorhanden ist, besteht grundsätzlich eine Steuerpflicht. In anderen Fällen wird keine Lohnsteuer abgezogen.
Praxistipp: Bei einem Entfallen des Lohnsteuerabzugs muss der Arbeitnehmer über die Veranlagung Einkommenssteuer auf den erhaltenen Lohn Einkommenssteuer zahlen. Im Vorfeld wird jedoch keine Lohnsteuer einbehalten.