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Familienheimfahrt

Fahrten zwischen dem Wohnort mit eigenem Hausstand und dem Arbeitsort gelten für einen Arbeitnehmer als Familienheimfahrten. Der Fiskus erkennt die hierfür notwendigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltführung an. Es handelt sich dabei um Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit Berücksichtigung finden. Seit dem 04. Dezember 2002 existiert ein Grundsatzurteil, nachdem alle Aufwendungen für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltführung ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden dürfen. Die Zeitspanne von zwei Jahren wurde damit aufgehoben. Zur Ermittlung der Aufwendungen für Familienheimfahrten gilt die sogenannte Entfernungspauschale. Jeder volle Kilometer zwischen dem Ort des persönlichen Hausstandes und dem Arbeitsort ist demnach anzusetzen. Allerdings erkennt das Finanzamt lediglich eine Heimfahrt pro Woche an. Falls der Arbeitnehmer für die Heimfahrten einen firmeneigenen Wagen nutzt, entfällt die Möglichkeit des Werbekostenabzugs.


Siehe hierzu auch: Entfernungspauschale, Doppelte Haushaltsführung