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Familienleistungsausgleich

Mittels des Familienleistungsausgleichs wird das Existenzminimum des Kindes sowie der Bedarf für Betreuung,Erziehung und Ausbildung steuerfrei gestellt. Als Instrument für den Familienleistungsausgleich stehen zum einen das Kindergeld, zum anderen der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungsbedarf, Erziehungsbedarf und Ausbildungsbedarf, zur Verfügung. Angewandt wird die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante, die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der 'Günstigerprüfung' ermittelt wird. Reicht das Kindergeld für die steuerliche Freistellung nicht aus, werden alternativ die Freibeträge gem. § 32, Abs. 5 EStG als Sonderausgaben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt: der Kinderfreibetrag in Höhe von 1 824 EUR für das sächliche Existenzminimum und ein Freibetrag für den Betreuungsbedarf, Erziehungsbedarf und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1 080 EUR.

Praxistipp: Ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht nur, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte und Bezüge hat, die den Höchstbetrag von 7 188 EUR im Kalenderjahr 2002, 7 428 EUR im Jahr 2003 bzw. 7 680 EUR im Jahr 2004 übersteigen.


Siehe hierzu auch: Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag, Bezüge