Durch die private Nutzung des Firmenfahrzeuges erlangt der Nutzer einen bestimmten geldwerten Vorteil, der lohnsteuerpflichtig ist. Seit dem 01. Januar 2006 sieht die Rechtslage folgendermaßen aus: Gehört das Dienstfahrzeug zum erforderlichen Betriebsvermögen und beträgt die Nutzung zu betrieblichen Zwecken mehr als 50 Prozent, kann zur Bestimmung dieses geldwerten Vorteils zwischen Fahrtenbuchmethode und Listenpreismethoden gewählt werden. Beträgt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, gehört das Fahrzeug zum gewillkürten Betriebsvermögen und es darf keine der beiden Methoden angewendet werden. In derartigen Fällen erfolgt die private Teilwertermittlung. Detaillierte Aufzeichnungen, aus denen private und dienstliche Fahrtenumfänge eindeutig hervorgehen, sind unbedingt empfehlenswert. Bis zum 31. Dezember 2005 sieht die Rechtslage folgende Regelungen vor: Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils kann wahlweise die Fahrtenbuchmethode oder die Listenpreismethode angewendet werden. Die Listenpreismethode ist im Allgemeinen auch als 1-Prozent-Regelung bekannt. Die genaue Höhe des geldwerten Vorteils errechnet sich nach dem genauen Zweck der Fahrten. Während für private Fahrten ein Prozent des nationalen Listenpreises zugrunde gelegt wird, sind für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz je Entfernungskilometer 0,03 Prozent des nationalen Fahrzeug-Listenpreises anzusetzen. Hierbei handelt es sich immer um die einfache Fahrtstrecke. Bei doppelter Haushaltführung gilt folgende Regelung: Zwischen Arbeitsort und Wohnsitz sind für jeden Kilometer 0,02 Prozent des nationalen Listenpreises zugrunde zulegen. Auch hier handelt es sich in jedem Fall um die einfache Fahrtstrecke. Bei der Fahrtenbuchmethode werden die tatsächlichen Aufwendungen für dienstliche und private Fahrten genau erfasst und entsprechend steuerlich geltend gemacht. Hierzu zählen die Kfz-Steuer, Abschreibungen, Kosten für eventuelle Reparaturen, Darlehenszinsen, Garagenkosten und Versicherungsbeiträge.
Praxistipp: Bei privater Nutzung des Dienstfahrzeuges zu mehr als fünf Prozent kann die im Anschaffungspreis beinhaltete Umsatzsteuer lediglich zur Hälfte als Vorsteuer angesetzt werden. Sollte der Arbeitgeber einen Firmen-Pkw unter dem üblichen Einkaufspreis veräußern, entsteht dem Arbeitnehmer wiederum ein geldwerter Vorteil, der per Gesetz versteuert werden muss. Für die Ermittlung des Einkaufspreises ist das Hinzuziehen der Schwacke-Liste oder eines Gutachtens durch einen autorisierten Sachverständigen ratsam. Wird das Fahrzeug ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt, ist dies nachzuweisen. Sollten entsprechende Beweise nicht erbracht werden können, unterstellt das Finanzamt eine private Nutzung. Der errechnete geldwerte Vorteil wird dann entsprechend der Lohnsteuer unterworfen. Zahlungen, die ein Arbeitnehmer zusätzlich leistet, um ein höherwertiges Dienstfahrzeug anzuschaffen, gelten nicht als Werbekosten. Der Fiskus sieht in derartigen Zuzahlungen eine private Veranlassung, die steuerlich nicht geltend gemacht werden darf.