Firmenwagen, welche auch privat genutzt werden, stellen grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar und unterliegen deshalb der Lohnsteuer. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Welche davon verwendet werden darf, hängt seit dem 01.01.2006 vom betrieblichen Nutzungsgrad des Fahrzeugs ab. Wird der Firmenwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, so besteht die Möglichkeit, zwischen der Listenpreismethode oder der Fahrtenbuchmethode zu wählen. Liegt der betriebliche Nutzungsgrad dagegen nur zwischen 10 und 50 Prozent, so zählt der Firmenwagen zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen. Das bedeutet, dass die private Nutzung mit dem Teilwert ermittelt werden muss. Deshalt ist es ratsam, dass der Nutzer des Firmenwagens die betrieblichen und privaten Fahrten jeweils schriftlich festhält, um die jeweilige Nutzung später belegen zu können. Bis zum 31.12.2005 bestand unabhängig vom betrieblichen Nutzungsgrad eine Wahlmöglichkeit zwischen Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode.
Die Listenpreismethode wird gemeinhin auch als 1-Prozent-Methode bezeichnet. Dabei hängt die Höhe des geldwerten Vorteils vom Anlass der jeweiligen Fahrt ab. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden beispielsweise 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Werden Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchgeführt, so gilt ein Satz von 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises. Hierzu zählen alle Fahrten zwischen Dienstort und Wohnort. Als Wohnort zählt dabei immer der Ort, an dem sich der eigene Hausstand befindet.
Die zweite Möglichkeit zur Berechnung des geldwerten Vorteils ist die Nutzung eines Fahrtenbuchs. Dabei besteht die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für eine private Nutzung mit der Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden. Als tatsächliche Aufwendung zählen neben der KFZ-Steuer und Versicherung auch die Abschreibungen, Kosten für Reparaturen, Benzinkosten, Zinsen für die Fahrzeugfinanzierung oder Garagenkosten.
Praxistipp: Beim Umgang mit einem Firmenwagen gilt es aus steuerlicher Hinsicht noch einige weitere Punkte zu beachten. So kann bei einer privaten Nutzung von mehr als 5 Prozent nur die Hälfte der im Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Zudem entsteht für den Arbeitnehmer ebenfalls ein geldwerter Vorteil, wenn er den Firmenwagen unterhalb des eigentlichen Händlereinkaufspreises erhält. Dabei kann der Einkaufspreis mithilfe der aktuellen 'Schwacke-Liste' oder des Gutachtens eines Sachverständigen ermittelt werden. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Firmenwagen ausschließlich für dienstliche Zwecke nutzt, so muss er dies einwandfrei belegen können. Fehlen die entsprechenden Nachweise, können die Finanzbehörden automatisch eine private Nutzung unterstellen und somit einen geldwerten Vorteil ansetzen. Wer einen hochwertigen Firmenwagen wünscht und hierfür eine Zuzahlung übernimmt, der kann diese nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen.