Als gewöhnlicher Aufenthalt einer Person gilt immer der Ort, an dem sie sich unter normalen Umständen und nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum aufhält. Dabei zählt immer ein durchgehender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten bereits von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt. Kommt es zu kurzfristigen Unterbrechungen, so werden diese nicht berücksichtigt. Die Regelung von 6 Monaten wird nicht angewandt, wenn die betreffende Person sich nur zu Zwecken der Erholung, einer Kur oder anderen privaten Zwecken an einem Ort aufhält und dieser Aufenthalt nicht über die Dauer eines Jahres hinausgeht.
Der gewöhnliche Aufenthalt steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem Begriff des Wohnsitzes. Der Wohnsitz ist immer dort, wo eine Person eine Wohnung unterhält, aus der sich ergibt, dass diese für längere Zeit genutzt wird. Personen, die über einen ständigen Wohnsitz verfügen, deren gewöhnlicher Aufenthalt jedoch innerhalb der Bundesrepublik liegt, ist hier unbegrenzt steuerpflichtig. Somit unterliegen die gesamten Einkünfte der deutschen Besteuerung. Hierzu gehören Einkommen aus selbstständiger bzw. nicht selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb bzw. aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen und sonstige Einkünfte. Für den Fall, dass auch ein anderer Staat Anspruch erhebt, so richten sich die genauen Regelungen nach dem vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen.