Sämtliche Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes anfallen, zählen grundsätzlich erst einmal zu den Kinderbetreuungskosten. Allerdings gibt es Ausnahmen: Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von sportlichen, musischen oder sonstigen besonderen Fähigkeiten bzw. Freizeitaktivitäten stehen, zählen nicht dazu. Falls beide Eltern einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, gilt ab dem 01. Januar 2006 folgende Regelung: Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern können bis zu zwei Dritteln und je Kind bis maximal 4000 EUR, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei werden allerdings lediglich Kinder gemäß Paragraf 32, Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes berücksichtigt. Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht überschritten haben oder es muss eine geistige, seelische oder körperliche Behinderung vorliegen. Allerdings muss die Behinderung bereits vor dem 25. Geburtstag bestanden haben. Die steuerrechtliche Relevanz der Kinderbetreuungskosten beginnt bereits mit dem ersten Euro. Ein Nachweis der Rechnungszahlung auf ein Konto des Betreuungsleistenden ist zwingend erforderlich. Entsprechende Rechnungen und Einzahlungsbelege sind deshalb sorgfältig aufzubewahren und dem Finanzamt gegebenenfalls vorzulegen. Falls nicht beide Elternteile berufstätig sind, gelten die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. Ihre steuerliche Berücksichtigung erfolgt unter der Maßgabe, dass das Kind zwischen drei und sechs Jahre alt ist. Sind die Eltern selbst krank, behindert oder befinden sich diese in Ausbildung, gilt für sie die Steuererleichterung bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ihres Kindes. Ist das Kind wegen einer seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderung danach nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, gelten die gleichen Regelungen, wie für nicht behinderte, berufstätige Eltern.