Sofern Kunstgegenstände dem Privatvermögen angehören, geht der Fiskus davon aus, dass sie keiner Wertsteigerung unterliegen. Eine Besteuerung der Gegenstände an sich erfolgt demnach nicht. Allerdings unterliegen Kunstgegenstände der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. In welcher Höhe diese Steuer im Einzelfall erhoben wird, richtet sich zum einen nach den verwandtschaftlichen Verhältnissen und dem aktuellen Wert des Kunstgegenstandes. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit der teilweisen oder völligen Befreiung von Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Das ist nämlich immer dann der Fall, wenn die betreffenden Gegenstände dem Betriebsvermögen zugeordnet sind und die Erwerbskosten über Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei ist zwecks Beurteilung der Situation zwischen anerkanntem Künstler und nicht anerkanntem Künstler zu unterscheiden. Bei einem Kaufpreis von mehr als 5000 EUR geht der Fiskus in der Regel von einem Kunstwerk eines anerkannten Künstlers aus.
Praxistipp: Sind Kunstgegenstände dem Betriebsvermögen zugeordnet und erfahren eine Wertsteigerung, unterliegt diese der Steuer. Der Fiskus geht nämlich davon aus, dass sich bei Veräußerung der Gewinn erhöht. Weil in den meisten Fällen von einer Wertsteigerung auszugehen ist, ist es also ratsam, Kunstwerke von anerkannten Künstlern vom Betriebsvermögen zu trennen.