Eine unterrichtende Tätigkeit kann sein, z. B. beaufsichtigen von Hausarbeiten oder Nachhilfeunterricht. Wenn die Lehrer in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen, so erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Unterrichtende Tätigkeiten, die selbstständig ausgeübte werden, zählen zu den freien Berufen und sind von der Gewerbesteuer befreit. Freiberufler unterliegen keiner Buchführungspflicht ganz, egal wie hoch ihr Verdienst auch ist. Ihre Ermittlung über ihre Gewinne muss grundsätzlich in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung aufgezeigt werden. Nebenberufliche Tätigkeiten können unter Umständen steuerbefreit sein. Die sogenannte Übungsleiterpauschale sind Aufwendungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1848 Euro, diese können als Aufwandsentschädigung anerkannt werden und sind steuerfrei.
Praxistipp: Eine Rentenversicherungspflicht gilt für selbstständige Lehrer. Sollten Sie einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigen, können davon befreit sein.