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Lohnsteuerkarte

Für jedes Jahr muss die Gemeinde dem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer unaufgefordert eine unentgeltliche Steuerkarte in dem amtlich vorgeschriebenen Muster übersenden. Die Lohnsteuerbescheinigung für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer erhält dieser vom Betriebsstättenfinanzamt. Ein bei mehreren Arbeitgebern beschäftigter Arbeitnehmer erhält von der Gemeinde die entsprechende Anzahl an Lohnsteuerkarten. Für verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarten muss die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte ausstellen. Für diese Dienstleistung kann eine Gebühr von 5 Euro erhoben werden. Des Weiteren muss die Gemeinde das zuständige Finanzamt des Arbeitnehmers über die Ersatz-Lohnsteuerkarte in Kenntnis zu setzen. Die auszustellende Gemeinde des Arbeitgebers nimmt folgende Einträge vor: die Steuerklasse, die Anzahl der Kinderfreibeträge, die Religionszugehörigkeit - vorausgesetzt der Arbeitnehmer gehört einer Religionsgemeinschaft an - und die Pauschalbeträge für Behinderte oder Hinterbliebene. Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben sind grundsätzlich steuerfrei. Bei Kindern unter 18 Jahren ist für jedes Kind eine Eintragung vorzunehmen. Das Finanzamt wiederum berücksichtigt alle Kinder über 18 Jahre sowie Kinder, welche im Ausland wohnen und Pflegekinder sowie deren Freibeträge. Ändern sich die Verhältnisse des Arbeitnehmers innerhalb eines Steuerjahres, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Änderungen umgehend zu korrigieren.


Siehe hierzu auch: Arbeitnehmer-Sparzulage, Beschränkte Steuerpflicht, Unbeschränkte Steuerpflicht, Steuerklassen