Eine Person, die Kinder bei der Erledigung von Hausaufgaben unterstützt, anleitet oder beaufsichtigt, übt eine unterrichtende Tätigkeit aus. Sofern diese Person in keinerlei Beschäftigungsverhältnis steht, sind ihre Einnahmen im steuerrechtlichen Sinn, Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das trifft für Nachhilfeunterricht erteilende Personen ebenso zu. Die Unterrichtstätigkeit wird den freien Berufen zugeordnet. Auf die Einkünfte hieraus ist deshalb keine Gewerbesteuer zu bezahlen. Unabhängig von Umsatz und Gewinn sind Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet. Damit entfällt ebenfalls die Bilanzierung völlig. Die Gewinnermittlung von freiberuflich tätigen Personen erfolgt grundsätzlich auf Basis einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Außerdem ist bei der nebenberuflichen Ausübung der Nachhilfetätigkeit eine Steuerbefreiung bis zu einem Höchstbetrag von 1848 EUR vorgesehen. Im Allgemeinen spricht man hier von der sogenannten Übungsleiterpauschale, welche lediglich eine gewisse Aufwandsentschädigung darstellt. Beträge, die von den Eltern als Honorar für Nachhilfestunden gezahlt werden, können nur dann als Werbungskosten gelten, wenn der Nachhilfe ein Umzug vorangegangen ist. Der Höchstsatz beträgt hier momentan 1348 EUR.