Im Falle eines partiarischen Darlehens erhält der Kapitalgeber neben den Zinsen auch einen Anteil am Geschäftsgewinn zugesprochen; alternativ kann ihm über den Zins hinaus auch eine Gewinnbeteiligung mit einem garantierten Mindestgewinn eingeräumt werden. Die Einnahmen aus partiarischen Darlehen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen dementsprechend der Kapitalertragsteuer.