Wer Partner einer Partnerschaftsgesellschaft ist, erzielt Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Arbeit. Steuerlich betrachtet gelten die einzelnen Partner als Freiberufler. Für den Fall, dass berufsfremde an der Gesellschaft beteiligt sind, so erzielen diese Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb. Dies führt in der Regel dazu, dass die Gesellschaft wie eine Personengesellschaft gewertet wird. Da Personengesellschaften nicht als juristische Person gelten, besitzen diese keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Daraus ergibt sich, dass die Einkommenssteuer nicht für die Gesellschaft, sondern für die einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft berechnet wird. Bei Beendigung des Geschäftsjahres muss der Gewinn der Personengesellschaft ermittelt und auf die vorhandenen Gesellschafter aufgeteilt werden. Dies führt bei den einzelnen Gesellschaftern zu Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb.
In den meisten Fällen sind Personengesellschaften gewerblich tätig, weshalb sie zumeist auch der Gewerbesteuer unterliegen, falls hierfür keine Befreiung vorliegt. Die Gewerbesteuer errechnet sich immer aus dem nach den Regeln des Einkommenssteuergesetzes festgestellten Gewinn. Für den Fall, dass keine Befreiung vorliegt, unterliegen die getätigten Umsätze der Personengesellschaft auch der Umsatzsteuer.