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Pendlerpauschale

Als Pendlerpauschale wird im Allgemeinen das bezeichnet, was im Steuerrecht als 'Entfernungspauschale' definiert ist. Die dafür geltende gesetzliche Grundlage ist der Paragraf 9 des deutschen Einkommenssteuergesetzes.
Dieses sagt aus, dass bei der Pendlerpauschale die Strecke zwischen dem Wohnsitz und seiner regelmäßigen Arbeitsstelle berücksichtigt wird. Allerdings ist der Begriff 'Wohnsitz' hier nicht unbedingt damit gleichzusetzen, wo der Selbstständige oder Arbeitnehmer seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz hat. Das Steuerrecht stellt auf den so genannten Lebensmittelpunkt ab. Und das ist in der Regel die Stelle, wo die gesamte Familie lebt. In allen anderen Fällen wird die Wohnung als Ausgangspunkt genommen, in der sich der Steuerpflichtige überwiegend aufhält. Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn jemand eine Hauptwohnung und eine Zweitwohnung hat. Befindet sich die Zweitwohnung weiter entfernt und wird nur gelegentlich genutzt, dann wird steuerlich nur der Weg von der Hauptwohnung angerechnet. Als regelmäßige Fahrtstrecke wird der kürzeste Weg zwischen dem Arbeitsort und dem Wohnsitz angerechnet. Dabei stellt die Steuergesetzgebung auf die Straßenverbindung ab.
Bei der Pendlerpauschale ist es völlig gleichgültig, auf welche Weise man den Weg zur Arbeit zurück legt. Sie kann genauso geltend gemacht werden, wenn man zu Fuß geht, mit dem Fahrrad fährt oder öffentliche Verkehrsmittel benutzt, als wenn man mit dem eigenen Auto fährt oder sich zur Kostenreduzierung und Schonung der Umwelt einer Fahrgemeinschaft anschließt. Lediglich die ständige Benutzung von Flugzeugen und die Kosten für die Fahrt mit einem Taxi sind aus der steuerlichen Berücksichtigung der Pendlerpauschale ausgeschlossen. Auch kann die Pendlerpauschale dann nicht geltend gemacht werden, wenn durch den Arbeitgeber ein kostenfreier Sammeltransport zum Beispiel zur einer Großbaustelle oder von einem Werksteil zu einem anderen zur Verfügung gestellt wird.
Die heutigen gesetzlichen Regelungen zur Pendlerpauschale beruhen auf einem Urteil, das unter dem Aktenzeichen 2BvL 1/07 vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008 gefällt worden ist. Die vorhergehende Regelung, verstieß nach Auffassung der Verfassungsrichter gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung und dem Gebot, dass Existenzminimum steuerlich zu verschonen. Deshalb fand eine Gesetzesänderung statt, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 gegriffen hat. Damit wurde auch die Regelung aufgehoben, dass die ersten 20 Kilometer der Fahrt zur Arbeitsstätte steuerlich nicht berücksichtigt werden. Deshalb zählt seitdem wieder jeder Kilometer.
Die Pendlerpauschale beträgt 30 Cent je gefahrenen einfachen Kilometer. Gewährt wird sie für die Tage, an denen die Arbeitsstätte auch wirklich nachweisbar aufgesucht worden ist. Das heißt, dass Kranken- und Urlaubstage dabei unberücksichtigt bleiben. Nicht angerechnet werden die Kilometer, für die vom Arbeitgeber Fahrtkosten erstattet werden. Auch die Zeiten entfallen, in denen man beim Neueinstieg in einen Job Fahrtkostenzuschüsse von der Agentur für Arbeit bekommt.
Muss man auf eigene Kosten wechselnde Einsatzorte aufsuchen, dann kann man diese Fahrtkosten über einen Einzelnachweis geltend machen. Dafür ist eine Bestätigung des Arbeitgebers notwendig, wann man wo eingesetzt gewesen ist.


Siehe hierzu auch: Einsatzwechseltätigkeit, Dienstreise