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Einsatzwechseltätigkeit

Die Begriffe Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit und Dienstreise sind unter dem Begriff Auswärtstätigkeit zusammengefasst.Wechseln die Tätigkeitsstellen, an denen der Arbeitnehmer beschäftigt ist ständig, ist von einer Einsatzwechseltätigkeit auszugehen. Dies betrifft vor allem Montagearbeiter sowie Bau- und Leihpersonal. Fahrtkosten sind dementsprechend Werbungskosten und können steuermindernd geltend gemacht werden. Auch die steuerfreie Erstattung der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten durch den Arbeitgeber ist möglich. Alle Fahrten zwischen Einsatzstelle und der Wohnung sowie Fahrten zwischen verschiedenen Einsatzstellen sind zu berücksichtigen. Bis zum 31. Januar 2007 musste die einfache Strecke mindestens 30 km betragen und die Tätigkeit an derselben Einsatzstelle durfte nicht länger als 3 Monate dauern, um überhaupt berücksichtigt zu werden. Diese Regelung ist seit dem 01 Januar 2008 entfallen. Für die Übernachtung am Wohnort gilt: Wird das eigene Kraftfahrzeug genutzt, ist der Nachweis mittels pauschalem oder individuellem Kilometersatz möglich. Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind die Fahrausweise aufzubewahren. Sie dienen als Belege für die Berechnung der Fahrtkosten gegenüber dem Finanzamt. Falls der Einsatz am selben Ort länger als die erlaubten drei Monate dauert, sind pauschale Berechnungen nicht erlaubt. Allerdings lassen sich die Aufwendungen trotzdem steuerlich ansetzen. Ab dem vierten Monat greift nämlich bereits die gesetzlich festgelegte Entfernungspauschale. Für die Übernachtung am Einsatzort gilt: Als Werbungskosten gelten neben den täglich anfallenden Fahrtkosten auch der Verpflegungsmehraufwand und die selbst bezahlten Kosten für die Unterkunft. Der genaue Betrag für den Verpflegungsmehraufwand richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit vom Wohnort. Allerdings kann die Verpflegungspauschale nur drei Monate in Anspruch genommen werden.


Siehe hierzu auch: Reisekostenerstattung, Fahrtätigkeit, Auswärtstätigkeit, Entfernungspauschale, Dienstreise, Verpflegungsmehraufwand