Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis ist, dass das angenommene Pflegekind im Zuhause seiner Pflegeeltern wohnt. Die Pflegeeltern müssen über einen lang angelegten Zeitraum in einer familienähnlichen Beziehung zu dem Pflegekind stehen. Ist die Zeit, in der das Pflegekind lebt, von kurzer Dauer entsteht kein Pflegekindsverhältnis. Sogenannte Kostkinder zählen ebenfalls nicht als Pflegekinder. Bei einem Haushalt, in dem mehr als 6 Kinder leben, darf vermutet werden, dass es sich hierbei auch um Kostkinder handelt. Das Pflegegeld entfällt hier ersatzlos. Zu einem Pflegekindschaftsverhältnis kommt es nur, wenn keine andauernde persönliche Bindung zu den leiblichen Eltern besteht. Dabei sind gelegentliche Besuchskontakte jedoch durchaus möglich. Kosten für das Pflegekind müssen mittlerweile nicht mehr zu einem Großteil aus eigenen Finanzen bestritten werden. Die Kinder dürfen nicht mit dem Ziel der Erzielung eines zusätzlichen Einkommens in den Haushalt aufgenommen werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Fälle ab 2004, sondern für alle Fälle, bei denen noch kein bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid vorliegt.. Bei einer rechtlichen Anerkennung des Pflegekindes kommen die Pflegeeltern ind den Genuss von Kindergeldern, Kinderfreibeträgen sowie weiteren Vergünstigungen.
Praxistipp: Nach einer Rechtssprechung des niedersächsischen Finanzgerichts vom 31.03.2005 steht Familienangehörigen, welche nach dem Tod der Eltern behinderte Kinder in Pflege nehmen, Kindergeld zu.