Firmenfahrzeuge, die auch privat genutzt werden ergeben für den Nutzer einen geldwerten Vorteil, welcher der Einkommenssteuerpflicht unterliegt. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils kann entweder die Listenmethode oder die Fahrtenbuchmethode genutzt werden.
Geldwerter Vorteil nach der Listenpreismethode
Die Listenpreismethode wird in der Praxis auch als Ein-Prozent-Methode bezeichnet. Dabei bestimmt sich die Höhe des geldwerten Vorteils danach, welche Fahrten genau durchgeführt werden. Bei reinen Privatfahrten beträgt dieser 1 Prozent des inländischen Listenpreises, des jeweiligen Fahrzeugs. Wird das Firmenfahrzeug zu Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte genutzt, so sind pro Kilometer für den einfache bzw. Hin- und Rückweg 0,03 Prozent des Listenpreises anzusetzen. Für Fahrten, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchgeführt werden, gilt für jeden Kilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort ein Satz von 0,02 Prozent des Listenpreises.
Ermittlung nach der Fahrtenbuchmethode
Bei Firmenfahrzeugen, für die ein Fahrtenbuch geführt wird, kann der geldwerte Vorteil in Höhe der für die privaten Fahrten angefallenen tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere Abschreibungen, Kosten für Reparaturen, Zinsaufwendungen für Finanzierungen, Kosten für Benzin sowie die KFZ-Steuer.
Praxistipp: Ein Einzelkostennachweis mit einem individuellen Kilometersatz ist immer dann lohnenswert, wenn das betreffende Fahrzeug nicht mehr als zu 30 Prozent für private Zwecke genutzt wird. Vorab sollte jedoch immer eine Vergleichsrechnung zwischen Listenpreis- und Fahrtenbuchmethode durchgeführt werden.