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Trinkgeld

Seit 01.01.2002 sind Trinkgelder steuerfrei. Als Trinkgelder gelten all jene Einnahmen, welche von Kunden, einem Gast oder Patienten, freiwillig gezahlt wird ohne das hierauf ein Rechtsanspruch bestände. Trinkgelder mit Rechtsanspruch wie z. B. Bedienzuschläge im Hotelfach oder Metergeld im Transportwesen, sind in voller Höhe als steuerpflichtiger Lohn anzusehen. Auch bei selbstständigen Personen wie z. B. Maler oder Schlosser sind die Trinkgelder als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu deklarieren.


Siehe hierzu auch: Arbeitslohn, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer