Geht es um die Besteuerung von natürlichen Personen, so ist immer das Finanzamt zuständig, an dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder auch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Unterhält ein Steuerpflichtiger mehrere Wohnsitze, so gilt der Ort, an dem er sich zumeist aufhält. Ist der Steuerpflichtige verheiratet und unterhält mehrere Wohnsitze, so zählt der Ort, an dem sich seine Familie aufhält. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger keinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland besitzt, so ist das Finanzamt zuständig, an dessen Ort sich das Vermögen des Steuerpflichtigen befindet. Sind mehrere Vermögen vorhanden so zählt immer der Ort, an dem das größte Vermögen vorhanden ist. Gibt es auch kein Vermögen, so ist das Finanzamt zuständig, das sich am Ort der ausgeübten Tätigkeit bzw. am Ort an dem die Tätigkeit überwiegend verwertet wird, befindet.
Gibt es am Wohnsitz des Steuerpflichtigen mehrere Finanzämter und werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit im Gebiet eines anderen Finanzamts erzielt so gilt das Finanzamt als zuständig, welches die gesonderte Feststellung dieser Einkünfte übernehmen müsste.