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Zukunftssicherungsleistungen

Ausgaben eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer selbst oder ihm nahestehende Personen im Falle von Unfall, Krankheit, Invalidität oder Tod absichern sollen, werden als Zukunftssicherungsleistungen bezeichnet. Alle Arbeitgeberbeiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, wie Arbeitslosen-, Renten-, Kranken-, oder Pflegeversicherung, gehören hierzu. Auf diese Beiträge wird grundsätzlich keine Steuer erhoben. Sofern sich der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern muss und dementsprechend auch keine Beiträge einbezahlt, sind folgende Arbeitgeberleistungen steuerfrei: Beiträge in eine freiwillige gesetzliche Rentenversicherung oder berufsgruppenabhängige Versorgungseinrichtung, Beiträge zu einer Lebensversicherung. Allerdings dürfen die Arbeitgeberzuschüsse nicht höher sein als die Hälfte der vom Arbeitnehmer gezahlten Gesamtaufwendungen. Außerdem darf bei der Höhe der Aufwendungen durch den Arbeitgeber, derjenige Arbeitgeberanteil, der in einer gesetzlichen Versicherung üblich wäre, nicht überschritten werden, um die Steuerfreiheit zu gewährleisten.


Siehe hierzu auch: Arbeitgeberdarlehen, Arbeitnehmer-Sparzulage