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Arbeitsessen

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb teilentgeltlich oder unentgeltlich, dann gelten diese als Aufmerksamkeiten und sind nicht Bestandteil des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Dies gilt ebenso für solche Speisen, die Arbeitnehmern aus Anlass und während außergewöhnlicher Arbeitseinsätze wie Sitzungen oder Besprechungen vom Arbeitgeber in ganz überwiegend betrieblichem Interesse an der günstigeren Gestaltung von Arbeitsabläufen teilentgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden, sofern ihr Wert nicht höher ist als 40 Euro.


Siehe hierzu auch: Aufmerksamkeiten, Dienstreise, Verpflegungsmehraufwand