Als Berufskraftfahrer werden Personen bezeichnet, die im Personenkraftverkehr oder Güterverkehr im Fahrdienst tätig sind. Dabei bezieht das Steuerrecht auch Arbeitnehmer mit ein, die schienengebundene Fahrzeuge beruflich führen. Ebenso wird die Gruppe der Taxifahrer ebenfalls als Berufskraftfahrer bezeichnet. Mitarbeiter bei motorisierten Zustelldiensten und auch Fahrlehrer werden nicht den Berufskraftfahrern, sondern den Dienstleistern zugerechnet.
Steuerrechtlich hat der Status Berufskraftfahrer zwei Konsequenzen. Sie können in Anhängigkeit von der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung einerseits eine Pauschale für einen erhöhten Verpflegungsaufwand geltend machen. Auch die Kosten von Übernachtungen bei mehrtägiger Abwesenheit können von der Steuer abgezogen werden. Der Abzug vom zu versteuernden Einkommen ist allerdings nur dann möglich, wenn diese Kosten nicht auf Grund von grundsätzlichen Regelungen im Tarifvertrag oder Klauseln im individuellen Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber erstattet werden. Im Falle einer solchen Erstattung können die Zahlungen als Aufwandsentschädigungen steuerfrei vereinnahmt werden. Das gilt auch dann, wenn der Berufskraftfahrer mit den Kosten für Reparaturen, den Kraftstoffverbrauch oder die Kosten der beruflich bedingten mobilen Kommunikation in Vorleistung gehen muss und sie später vom Arbeitgeber erstattet werden.