Fahrzeuge, die einem Unternehmen dauerhaft dienen, werden als Geschäftswagen bezeichnet. Grundsätzlich führen erst die laufenden Abschreibungen zu den tatsächlichen Betriebsausgaben, wodurch der Geschäftswagen erst mit den Abschaffungskosten zu aktivieren ist. Gelegentlich kommen Geschäftswagen auch für private Zwecke zum Einsatz. In diesem Fall muss der geldwerte Vorteil, der durch die Nutzung gegeben ist, der Lohnsteuer unterworfen werden. Sofern kein Arbeitslohn erzielt wird, erfolgt grundsätzlich eine Entnahme. Wahlweise besteht die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil entsprechend der Listenpreismethode oder aber entsprechend der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die Listenpreismethode wird umgangssprachlich auch als 1-Prozent-Methode bezeichnet. Ausschlaggebend für die Höhe des geldwerten Vorteils ist hierbei die Nutzungsart des Fahrzeuges. Für Privatfahrten muss beispielsweise 1 Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Wird hingegen die Fahrtenbuchmethode genutzt, muss für den Firmenwagen ein entsprechendes Fahrtenbuch geführt werden. Hiermit lassen sich die tatsächlichen Aufwendungen für das Fahrzeug genau berechnen. Dazu zählen neben Abschreibungen und Reparaturkosten auch die KFZ-Steuer, die Benzinkosten und Darlehenszinsen sowie die Prämien für Versicherungen und die anfallenden Gebühren für eventuelle Unterstellungen.
Praxistipp: Sofern der Geschäftswagen zu höchsten 30 Prozent privat genutzt wird, empfiehlt sich der Einzelkostennachweis durch einen individuellen Kilometersatz. Außerdem sollte vor der Entscheidung für eine Methode eine Vergleichsrechnung mit der Fahrtenbuch- und der Listenpreismethode durchgeführt werden.