Ist ein Arbeitnehmer uneingeschränkt steuerpflichtig, bekommt er vom Finanzamt eine Lohnsteuerklasse zugewiesen. Für Ehepartner besteht die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Steuerklassen zu wählen, wobei Folgendes gilt: Ledige, verheiratete, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer bekommen die Steuerklasse 1, sofern für sie die Steuerklasse 3 oder Steuerklasse 5 nicht zutrifft. Die Lohnsteuerklasse 2 gilt für steuerpflichtige Arbeitnehmer, die verheiratet, geschieden, verwitwet oder ledig sind und den Haushaltfreibetrag in Anspruch nehmen. In die Steuerklasse 3 gehören ausschließlich verheiratete steuerpflichtige Arbeitnehmer. Die Ehegatten dürfen jedoch gemäß Steuerrecht nicht dauernd getrennt leben und müssen beide unbeschränkt steuerpflichtig sein. Dabei bezieht der eine Ehepartner entweder gar keinen Arbeitslohn oder befindet sich in der Steuerklasse 5. Außerdem gilt die Steuerklasse 3 im gesamten Kalenderjahr für verwitwete unbeschränkt Steuerpflichtige, wenn der verstorbener Ehepartner und sie selbst zum Zeitpunkt des Todes steuerpflichtig waren und zusammenlebten. Nach einer Ehescheidung bleibt trotzdem für das gesamte Kalenderjahr die Lohnsteuerklasse 3 bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass nicht einer der ehemals verheirateten Partner in dem betreffenden Jahr erneut geheiratet hat. Die Lohnsteuerklasse 4 ist für verheiratete steuerpflichtige Arbeitnehmer relevant, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem beziehen beide Parteien lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Die Lohnsteuerklasse 5 wird dagegen eingetragen, wenn beide Ehepartner einer lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung nachgehen und einer der Partner die Lohnsteuerklasse 3 gewählt hat. Bezieht ein Beschäftigter parallel von mehr als einem Arbeitgeber lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt, so gilt nach dem festzustellenden Haupterwerb für alle weiteren die Lohnsteuerklasse 6. Eheleute können immer bis zum 30. November des laufenden Jahres und ein Mal pro Jahr beim zuständigen Finanzamt einen Steuerklassen-Wechsel beantragen.