Nettolohnvereinbarung | Infos und Tipps im Steuerlexikon

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Nettolohnvereinbarung

Sofern der Arbeitgeber die auf das Arbeitsentgelt entfallende Lohnsteuer selbst übernimmt, sind diese in voller Höhe dem Nettolohn zuzurechnen. Zur Steuerermittlung wird letztlich die Summe herangezogen tatsächlichem Arbeitslohn und den vom Arbeitgeber übernommenen Teilen des Lohnes herangezogen. Falls der Arbeitgeber neben der Lohnsteuer noch weitere Beiträge, wie beispielsweise den Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer übernimmt, so sind bei der Berechnung des Bruttolohnes auch diese Beträge mit berücksichtigen.


Siehe hierzu auch: Arbeitnehmer-Sparzulage, Arbeitgeberdarlehen, Arbeitslohn