Bei einer mehrtägigen Dienstreise können die Kosten für Unterkunft in voller Höhe erstattet werden. Dabei können die Übernachtungskosten entweder steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet oder vom Arbeitnehmer im Rahmen seiner jährliche Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Übernachtungskosten sind in jedem Fall immer einzeln zu erfassen. Dabei muss die Quittung vom Hotel, Pension oder Gasthof immer auf den Namen des steuerpflichtigen ausgestellt sein. Kann der Einzelnachweis nicht erbracht werden, so gilt ein Pauschalbetrag von 20 Euro. Für Übernachtungen im Ausland können höhere Sätze veranschlagt werden. Nimmt der Ehepartner an einer Reise teil, so müssen die Mehrausgaben vom Beleg abgezogen werden. Frühstückskosten dürfen in der Rechnung ebenfalls nicht erhalten sein. Dieser Kostenanteil gehört zu den Verpflegungskosten. Kann der Kostenanteil des Frühstücks nicht getrennt werden, so sind bei Inlandsreisen 4,50 Euro und für Auslandsreisen 20 Prozent abzuziehen.
Praxistipp: Bei einer Übernachtung in einem Luxushotel ist davon auszugehen, dass der Kostenanteil von 4,50 Euro höher ist. Hier empfiehlt es sich, besser keinen Kostennachweis ausstellen zu lassen.